Familienrechts- und aussagepsychologische Begutachtungen:
Kindeswohlgefährdung, Sorge- und Umgangsrecht, Lösungsorientierte Begutachtung & Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
Als M.Sc. Rechtspsychologin mit dem Schwerpunkt "Begutachtung in Straf- und Zivilverfahren" sowie meiner mehrjährigen Berufserfahrung als psychologische Sachverständige zeichnen sich meine Gutachten aus durch:
Die Gutachten beantworten die gerichtlichen Fragestellungen nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert. Dabei erfüllen sie stets die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten.
Wir orientieren uns am Beschleunigungsgebot.
Unser strukturierter Begutachtungsablauf gewährleistet eine effiziente Bearbeitung.
Supervisionen, Fachteams und fachspezifische Fortbildungen halten unsere Gutachten auf einem wissenschaftlich einheitlichen hohen Niveau.
Detaillierte Aktenanalyse, psychodiagnostische Gespräche, Interaktionsbeobachtungen, Informatorische Gespräche, testpsychologische Untersuchungen
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einer Begutachtung beträgt in der Regel drei Monate nach Eingang der Gerichtsakte. Diese Angabe kann je nach Kooperationsbereitschaft der Verfahrensbeteiligten abweichen. Bei möglichen Abweichungen erfolgt unaufgefordert eine Sachstandsmitteilung an das Gericht.
Bei akuten Angelegenheiten, die eine dringende Bearbeitung erfordern, kann eine Begutachtung auch schneller durchgeführt werden.
Aufgrund einer erhöhten Auftragslage beträgt die derzeitige Bearbeitungszeit etwa vier bis fünf Monate.
Bestehen Zweifel an der methodischen Qualität eines psychologischen Sachverständigengutachtens, kann eine methodenkritische “Psychologische Stellungnahme” zu einem Gutachten erstellt werden.
Eine Gutachtenexpertise äußert sich zu der Frage, ob anerkannte methodische Anforderungen und Standards im Rahmen der Begutachtung eingehalten wurden.
Im Zentrum stehen dabei Fragen nach der methodischen Qualität, mit welcher etwa die Erlebnisfundiertheit einer Aussage oder die Bindungen und Beziehungen eines Kindes überprüft wurden, nicht jedoch Fragen nach der Erlebnisfundiertheit der Aussage oder die Bindungsqualität bzw. Beziehungsintensität selbst.
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